der STABL Energy GmbH Für den Verkauf sowie die Montage und Inbetriebnahme von stromspeichernden, stromerzeugenden Anlagen und Ladeinfrastruktur sowie deren Komponenten

1 Anwendung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen der STABL Energy GmbH („AGB„) gelten für alle Verträge, die die STABL Energy GmbH („STABL„) und mit ihr verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG über alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl. Auskünften und Beratungen) im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung und ggf. Montage und Inbetriebnahme von stromspeichernden, stromerzeugenden Anlagen und Ladeinfrastruktur sowie des erforderlichen Zubehörs („Produkt„) an den im Einzelvertrag aufgeführten Auftraggeber („Auftraggeber„) schließen. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, die mit demselben Auftraggeber geschlossen werden, ohne dass in jedem Einzelfall auf die AGB Bezug genommen werden muss.
1.2 Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich; abweichende oder entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als STABL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.4 STABL behält sich vor, mit dem Auftraggeber individuelle Vereinbarungen, z.B. Vertriebsvereinbarungen, zu treffen, die – soweit sie von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen – Vorrang vor diesen AGB haben.
1.5 STABL behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern, wenn dies notwendig erscheint. STABL wird den Auftraggeber schriftlich über Änderungen dieser AGB informieren und darauf hinweisen, dass der Auftraggeber bei einer laufenden Vertragsbeziehung (Dauerschuldverhältnis) den Änderungen mit einer Frist von zwei (2) Monaten ab dem Datum der Mitteilung widersprechen kann. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, so gilt dies als Zustimmung des Auftraggebers zur Änderung dieser AGB.

2 Abschluss eines Vertrages

2.1 Ein Kaufvertrag zwischen STABL und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn STABL eine schriftliche Bestellung des Auftraggebers durch eine Bestellbestätigung per E-Mail innerhalb von zwanzig (20) Ar-beitstagen (Samstage, Sonn- und Feiertage in Bayern ausgenommen) annimmt („Einzelvertrag„).
2.2 STABL ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Auftraggebers anzunehmen.
2.3 An allen Angeboten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Angebot (nachfolgend gemeinsam „Angebotsunterlagen“) behält sich STABL uneingeschränkt alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von STABL zugänglich gemacht werden.

3 Lieferung und Liefertermine

3.1 Die Lieferbedingungen für das Produkt sind Incoterms 2020 ExWorks (EXW). Der Gefahrübergang hinsichtlich der Produkte tritt mit Übergabe der Produkte an den ersten Frachtführer/Lieferperson ein.
3.2 Teillieferungen sind zulässig, sofern und soweit diese im Einzelvertrag vereinbart wurden.
3.3 Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift.
3.4 Liefertermine ob von STABL oder vom Auftraggeber angegeben, sind grundsätzlich unverbindlich, bis sie von STABL schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, gilt die Lieferung als rechtzeitig, wenn das Produkt von STABL an den ersten Frachtführer/Lieferperson zum Versand an den Auftraggeber übergeben wurde.
3.5 Die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins durch STABL setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus, wozu auch die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, etwaigen Genehmigungen und internen Freigaben durch den Auftraggeber gehören. Bei nicht rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich der Liefertermin von STABL entsprechend; dies gilt nicht, wenn STABL die Verzögerung des Auftraggebers zu vertreten hat.
3.6 Der Auftraggeber haftet für Verzögerungen oder erhöhte Kosten, die STABL durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder dessen Erfüllungsgehilfen entstehen oder damit zusammenhängen (z.B. Lagerkosten). Im Falle solcher Verzögerungen von Lieferungen, die über einen (1) Monat betragen, kann STABL dem Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Monat der Verzögerung (d.h. ab dem zweiten Monat der Verzögerung) eine pauschalierte Entschädigungszahlung für erhöhte Lagerkosten und administrativen Aufwand in Höhe von 1 %, höchstens jedoch 10 %, der Kaufpreise der von der Verzögerung betroffenen Produkte, verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf darüber hinausgehenden Schadensersatz oder Unterlassung, bleibt STABL vorbehalten.
3.7 Hält STABL den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sei es aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers oder aufgrund von Ereignissen, die unter die Ziffern 3.5 oder 3.8 dieser AGB fallen, so bestimmt sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall hat der Auftraggeber STABL eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände, die STABL betreffen (z.B. Unmöglichkeit der Leistungserbringung), eine solche Frist entbehrlich machen.
3.8 Ist STABL nicht in der Lage, das Produkt aufgrund von Ereignissen Höherer Gewalt zu liefern oder zu montieren, wird die Lieferfrist um die Dauer der Höheren Gewalt verlängert. „Höhere Gewalt“ liegt bei Ereignissen vor, die unvorhersehbar sind oder außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Leistenden liegen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Terrorismus, Krieg, Streiks, behördliche Maßnahmen, Arbeitskräfte- oder Materialmangel, Embargos, Streiks sowie Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von STABL, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten) und der Leistende an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hindern. Der Auftraggeber hat keine Rechte oder Ansprüche gegen STABL wegen des Lieferverzugs, die auf ein Ereignis Höherer Gewalt zurückzuführen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Ereignis Höherer Gewalt bei einem Unterauftragnehmer von STABL eintritt. Besteht zum Zeitpunkt des Ereignisses Höherer Gewalt bereits Lieferverzug, so haftet STABL nicht für einen etwaigen Verzug während des Bestehens des Ereignisses Höherer Gewalt. Hat der Auftraggeber den Lieferverzug nicht zu vertreten und beträgt der Lieferverzug mehr als acht (8) Wochen, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten.

4 Montage und Inbetriebnahme des Produkts

Sofern die Montage und Inbetriebnahme durch STABL im Einzelvertrag vereinbart wurde, gelten vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung die folgenden Bestimmungen:
4.1 STABL kann die Montage und Inbetriebnahme des Produkts selbst oder durch Unterauftragnehmer durchführen.
4.2 Die Parteien vereinbaren nach Abschluss des Vertrages einen Termin für die Montage und Inbetriebnahme.
4.3 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
4.3.1 alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
4.3.2 die zur Montage und Inbetriebnahme des Produkts erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
4.3.3 Energie und Wasser an der Verwendungsstelle des Produkts einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
4.3.4 bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal von STABL angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen: im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes von STABL und des Montagepersonals an der Montagestelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
4.4 Vor Beginn der Montagearbeiten durch STABL hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben STABL unaufgefordert mitzuteilen.
4.5 Vor Beginn der Montage des Produkts müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn der Montagearbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die Zugangswege auf dem Grundstück und die Montagestelle müssen geebnet und geräumt sein.
4.6 Verzögern sich die Montage oder Inbetriebnahme durch von dem Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von STABL oder des Montagepersonals zu tragen.
4.7 Der Auftraggeber hat STABL wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des für Montage oder Inbetriebnahme zuständigen Personals sowie die Beendigung dieser Arbeiten unverzüglich zu bescheinigen.
4.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Dauer der Leistungserbringung entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so dass die kontinuierliche Leistungserbringung gewährleistet ist. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter gegenüber STABL zu benennen, der als vertretungsberechtigte Person für alle Vertragsangelegenheiten verantwortlich ist, Ansprechpartner vermittelt und für den Auftraggeber alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, die für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind.
4.9 Der Auftraggeber gestattet STABL und den von STABL beauftragten Dritten alle für die Errichtung der Produkte erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen. Hierzu zählen insbesondere:
4.9.1 die Montage und Inbetriebnahme der Produkte unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen,
4.9.2 die Errichtung von Messeinrichtungen,
4.9.3 die Verlegung von Anschlussleitungen,
4.9.4 die Installation sonstiger Komponenten.
4.10 Der Auftraggeber gestattet nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von STABL ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu all seinen Räumen, Gebäudeteilen, technischen Anlagen und Leitungen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Montage oder Inbetriebnahme der Produkte erforderlich ist. Bei Gefahr in Verzug gestattet und gewährt der Auftraggeber den erforderlichen Zutritt auch ohne eine vorherige Benachrichtigung des Auftragnehmers.
4.11 Ist nach Montage oder Inbetriebnahme des Produkts eine Abnahme dieser Leistungen erforderlich, so hat der Auftraggeber die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Verlangen von STABL oder ein von ihr eingesetzter Unterauftragnehmer vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn das Produkt – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
4.12 Der Kunde stellt auf seine Kosten einen Stromanschluss zur elektrischen Versorgung des Produkts und deren Komponenten, sofern und soweit diese nicht durch den erzeugten Strom möglich ist, sowie für die Anlagenüberwachung zur Verfügung.
4.13 Um das Produkt sicher betreiben zu können, muss der Kunde auf seine Kosten während der Nutzung des Produkts einen Internetanschluss zum Zwecke der Systemüberwachung zur Verfügung stellen.
4.14 Die Beantragung und Beschaffung aller für die Montage und den Betrieb der Produkte nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich dem Auftraggeber, sofern eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Aufgaben durch STABL nicht ausdrücklich in Schrift- oder in Textform vereinbart worden ist.
4.15 Der Auftraggeber ist Betreiber der Produkte (Anlagenbetreiber im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetzes „EEG“). Die für die Nutzung des erzeugten Stroms bzw. die Einspeisung in das öffentliche Netz erforderlichen Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber über den Netzanschluss, Einspeisevergütung u.a. sind durch den Auftraggeber selbst auf seine Kosten abzuschließen.

5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Der Preis für die Leistungserbringung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Der Auftraggeber trägt neben dem Preis alle Kosten (insbesondere, aber nicht ausschließlich, Verpackungskosten, Liefer- und Transportkosten, Transportversicherungskosten, Zölle oder sonstige Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte), die mit dem Kauf und Versand der Produkte an den Auftraggeber entstehen. Solche Kosten werden separat berechnet und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5.3 Sofern die Parteien neben der Lieferung auch die Montage oder Inbetriebnahme des Produkts beim Auftraggeber vereinbart haben und dies nicht bereits im Preis berücksichtigt oder als separate Vergütung gesondert ausgewiesen wurde, trägt der Auftraggeber neben dem Preis alle dafür erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten.
5.4 Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie sonstige Kosten, die an den am Montageort zuständigen Stromnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der Produkte zu zahlen sind, sind im Preis nicht enthalten und vom Auftraggeber zu tragen.
5.5 Alle Zahlungen sind innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu leisten, sofern im Einzelvertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Alle Zahlungen, die der Auftraggeber gemäß diesen AGB an STABL zu leisten hat, sind in Euro zu leisten und erfolgen durch Überweisung auf das in der Rechnung von STABL angegebene Geschäftsbankkonto.
5.6 Verzugszinsen werden in Höhe von neun (9) Prozentpunkten (p.a.) über dem jeweiligen Basiszinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der EZB (sog. HRG-Satz) für zwölf (12) Monate berechnet. Verzugszinsen werden für die Dauer von bis zu drei (3) Arbeitstagen nicht fällig, wenn die angewiesene Überweisung ohne Verschulden des Auftraggebers verzögert wird. Unbeschadet und neben der Zahlung von Verzugszinsen behält sich STABL die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Auftraggeber vor.
5.7 Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, steht es STABL frei, unbeschadet und neben der ihm zustehenden Rechte oder Rechtsmittel (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Recht, Verzugszinsen zu berechnen und Schadenersatz zu fordern), weitere Lieferungen zurückzuhalten oder eine Vorauszahlung für weitere Lieferungen zu verlangen.
5.8 Kommt der Auftraggeber in Verzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände und begründete Zweifel bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist STABL berechtigt, die gesamte Restschuld des Auftraggebers sofort fällig zu stellen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Produkte („Vorbehaltsware“) bleiben Eigentum von STABL bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte an der Vorbehaltsware die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als zwanzig Prozent (20 %) übersteigt, wird STABL auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dabei steht STABL die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen (z.B. durch Diebstahl) und Beschädigung oder Zerstörung durch unvorhergesehene Ereignisse (z.B. durch Bedienungsfehler, Kurzschluss, Brand, Wasser, Sturm) ausreichend und zum Neuwert zu versichern.
6.3 Soweit nach Gefahrübergang behördliche Auflagen zu beachten sind oder Behörden belastende Bescheide erlassen, geht dies zu Lasten des Auftraggebers, der alle etwaig erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten selbst zu veranlassen hat. Vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an trägt der Auftraggeber alle Verkehrssicherungspflichten.
6.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur Auftraggebern, die Wiederverkäufer (Reseller) sind, im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Auftraggeber (Wiederverkäufer) von seinem Kunden Bezahlung erhält oder das durch den Auftraggeber (Wiederverkäufer) weiterverkaufte Produkt ebenfalls unter einen Eigentumsvorbehalt stellt.
6.5 Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an STABL ab, ohne dass es einer weiteren separaten Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an STABL ab, der dem von STABL in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
6.6 Vermischung und Verarbeitung der Vorbehaltsware:
6.6.1 Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für STABL. Der Auftraggeber verwahrt die dabei entstehende neue Sache für STABL mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
6.6.2 STABL und der Auftraggeber sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht STABL gehörenden Gegenständen, STABL in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
6.6.3 Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 6.5 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von STABL in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
6.6.4 Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an STABL ab.
6.7 Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers ist STABL berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann STABL nach vorheriger Androhung gegenüber dem Auftraggeber unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dessen Kunden verlangen.
6.8 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber STABL unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses durch STABL hat der Auftraggeber STABL unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.9 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STABL nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme der Vorbehaltsware auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Herausgabe der entsprechenden Produkte verpflichtet. ln der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch STABL liegt kein Rücktritt vom Einzelvertrag, es sei denn, STABL erklärt dies ausdrücklich.
7 Rechte am geistigen Eigentum
7.1 Alle im Produkt enthaltenen und verkörperten geistigen Eigentumsrechte (einschließlich etwaiger Software und Dokumentation), einschließlich Erfindungen, Patente oder Patentanmeldungen, Designs/Gebrauchsmuster, Urheberrechte, Handelsnamen oder Marken und Know-how, ob eingetragen oder nicht („Geistige Eigentumsrechte“), gehören STABL.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Geistigen Eigentumsrechte zu respektieren und nicht zu verletzen. Die im Produkt enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziffer 13, sofern anwendbar.
7.3 STABL gewährt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, unentgeltliches und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den im Produkt enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechten. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die reine, vertragsgemäße Nutzung des Produkts. Dieses Nutzungsrecht ist mit dem Produkt verbunden und darf nur im Zusammenhang mit dem Verkauf des Produkts übertragen werden.
7.4 Soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, umfasst das Nutzungsrecht nicht die Bearbeitung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung und Veröffentlichung der im Produkt enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte. Auch darf das Produkt oder die darin enthaltene Software nicht auseinander gebaut oder rückentwickelt (reverse engineer) werden. Zur Klarstellung: Die im Produkt enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STABL nicht kopiert, überarbeitet, verändert, weiterentwickelt oder nachgebaut werden, es sei denn, dies ist Teil der vertragsgemäßen Nutzung oder gesetzlich vorgeschrieben.

8 Rechte an den Daten und Software

8.1 Das Produkt generiert Betriebsdaten hinsichtlich des Produktes und des Stromnetzes, insbesondere hochaufgelöste Daten über Strom, Spannung und Temperatur des Produktes („Betriebsdaten“). Betriebsdaten enthalten keine personenbezogenen Daten. Diese Betriebsdaten werden vom Produkt an STABL gesendet. Neben den Betriebsdaten werden weder Daten an STABL gesendet noch erhält STABL Zugang zu anderen Daten als den Betriebsdaten.
8.2 Soweit es dem Auftraggeber technisch möglich ist, wird der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Produkte einen kontinuierlichen Internetzugang einrichten und diesen zumindest bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist unterhalten.
8.3 Die Betriebsdaten werden zur Visualisierung und Analyse des Produkts, insbesondere des Speichersystemzustands, sowie zur Messung der Spannung und des Stroms beim Stromnetz, an welches das Produkt angeschlossen ist, erhoben und genutzt. Dies dient insgesamt der Verbesserung des Produkts und des Serviceangebots von STABL. Die erhobenen Betriebsdaten gehören STABL und gelten als Vertrauliche Informationen (siehe Ziffer 13.1) von STABL.
8.4 Soweit dies notwendig ist oder von STABL für sinnvoll gehalten wird, kann STABL die auf den Produkten installierte Betriebssoftware von Zeit zu Zeit aktualisieren und das jeweilige Update bereitstellen.
8.4.1 Die Art der Bereitstellung erfolgt nach billigem Ermessen von STABL zum Download über das Internet oder auf eine andere geeignete Art und Weise. STABL kann den Auftraggeber über eine entsprechende Aktualisierung per E-Mail an die vom Auftraggeber angegebene oder eine andere bei STABL bekannte E-Mail-Adresse des Auftraggebers oder in einem von STABL bestimmten Portal benachrichtigen.
8.4.2 Für den Fall, dass sich der Auftraggeber für eine etwaig von STABL angebotene automatische Download- und Installationsfunktion von Updates entscheidet, sorgt der Auftraggeber für einen funktionstüchtigen Internetzugang, um die reibungslose Aktualisierung und Inbetriebnahme der Updates zu ermöglichen.
8.4.3 Es obliegt dem Auftraggeber, für eine Installation des Updates auf den Produkten zu sorgen. Wird ein Update nicht installiert, ist eine vollständige Funktionsfähigkeit der Produkte möglicherweise nicht gegeben. STABL ist nicht verpflichtet, Vorversionen der Betriebssoftware länger als (1) Monat vorzuhalten und/oder zu pflegen. Die Vorhaltepflicht gilt nicht, wenn die Vorversion bedeutende Sicherheitslücken aufwies. Aus einer Fehlfunktion der Produkte, die auf veralteter Betriebssoftware beruht, kann der Auftraggeber keine Rechte herleiten.
8.4.4 Sofern der Auftraggeber die STABL Produkte gemeinsam mit anderen Komponenten oder Systemen einsetzt, obliegt es ihm, die Kompatibilität des Produkts sowie von Updates der Produkte mit solchen Komponenten oder Systemen vorab zu prüfen.

9 Gewährleistung, Sachmängelanzeigen, Mängelhaftung

9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produkt nach der Ablieferung am vereinbarten Lieferort zu prüfen (gemäß § 377 HGB) und STABL unverzüglich über Fehl- oder Minderlieferungen oder offensichtliche Beschädigungen der Verpackung zu informieren. Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber STABL innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach der Ablieferung des Produktes am vereinbarten Lieferort des Produkts schriftlich anzuzeigen. Zeigen sich versteckte Mängel (d.h. Mängel die nicht während der Untersuchung erkennbar waren), hat der Auftraggeber diese versteckten Mängel STABL innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Kenntnis mitzuteilen. Die Anzeige muss jeweils eine Beschreibung des Mangels und Nachweise in Form von Ausdrucken oder anderen Dokumenten, die den Mangel belegen, enthalten.
9.2 Das Produkt muss im Wesentlichen der Beschreibung im Einzelvertrag entsprechen. Vorbehaltlich zwingenden Rechts haftet STABL nicht für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Produkts nicht wesentlich mindern oder einschränken (unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Produkts), es sei denn, dies wurde gesondert schriftlich vereinbart.
9.3 Im Falle eines rechtzeitig gerügten Mangels, der den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Produktes wesentlich mindert oder einschränkt, kann STABL nach seiner Wahl Ersatz liefern (Nachlieferung) oder Reparaturen (Nachbesserung) am gelieferten Produkt vornehmen.
9.4 Ist der Mangel auf ein fehlerhaftes Element des Lieferanten (oder Unterlieferanten) von STABL zurückzuführen, wobei ein solcher Lieferant (oder Unterlieferant) von STABL nicht mit der Vertragserfüllung beauftragt ist und STABL dieses Element (Drittprodukt) lediglich an den Auftraggeber weitergibt, ist der Auftraggeber zunächst berechtigt, von STABL die Abtretung seiner Rechte gegen den Lieferanten (oder Unterlieferanten) an den Auftraggeber zu verlangen, so dass der Auftraggeber einen Anspruch gegen den Lieferanten (oder Unterlieferanten) geltend machen kann. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf eine von STABL zu vertretende unsachgemäße Behandlung des Elements des Lieferanten (oder des Unterlieferanten) zurückzuführen ist. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Lieferanten (oder Unterlieferanten) von STABL wegen des Mangels nicht in Anspruch nehmen kann, haftet STABL gegenüber dem Auftraggeber.
9.5 Kommt STABL seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen entweder vom Einzelvertrag zurücktreten oder den im Einzelvertrag genannten Kaufpreis mindern und von STABL Schadensersatz verlangen.
9.6 Im Falle des Rückversands des Produkts trägt zunächst der Auftraggeber die Kosten für Verpackung, Lieferung/Transport, Transportversicherung und etwaige Zölle. Wird das Produkt wegen eines nicht nur unerheblichen Mangels (siehe Ziffer 9.2 Satz 2) zurückgesandt, gehen die in Satz 1 aufgeführten Kosten zu Lasten von STABL. Der Auftraggeber ist für Schäden am Produkt, die ausschließlich auf unsachgemäße Verpackung beim Rückversand des Produkts zurückzuführen sind, verantwortlich. Bereits im Zeitpunkt des Rückversands bestandene Mängel am Produkt sind bei der Beurteilung von Schäden, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, zu berücksichtigen.
9.7 Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Ablieferung des erstmals gelieferten mangelhaften Produkts am vereinbarten Lieferort.
9.7.1 Diese Frist gilt dann nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
9.7.2 Ebenso bleiben die §§ 478, 479 BGB hiervon unberührt. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen STABL gemäß § 445b BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen allerdings nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Kunden/Auftraggeber keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen STABL gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 9.9 Satz 1 entsprechend.
9.8 STABL ist nicht verantwortlich für Mängel, die verursacht werden durch
9.8.1 unsachgemäße Verwendung oder unsachgemäße Bedienung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, unsachgemäße Lagerung oder Wartung, Veränderung des Produkts und übermäßige Beanspruchung, die nicht in Übereinstimmung mit den von STABL zur Verfügung gestellten Betriebsanleitung erfolgt, oder jegliche Reparatur des Produkts durch nicht qualifizierte Personen, oder eine unsachgemäße Montage oder Inbetriebnahme, oder Aufbau auf ungeeignetem Baugrund;
9.8.2 die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Auftraggeber (insbesondere, aber nicht ausschließlich, der direkten Sonneneinstrahlung, Kontakt mit Wasser, Feuer oder Hitze, Aufladen über einen fehlerhaften elektrischen Anschluss); sowie
9.8.3 Verwendung über den vereinbarten Verwendungszweck des Produkts hinaus.
Die Haftungsbeschränkung gilt für STABL nur insoweit, als kein Ausschluss nach Ziffer 11.2 vorliegt.
9.9 Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als der ursprünglich vereinbarte Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung wurde zuvor im Einzelvertrag vereinbart. Im Übrigen unterliegen etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers den in Ziffer 11 genannten Beschränkungen.
9.10 Etwaige neben der Gewährleistung eingeräumte Garantien bleiben von dieser Ziffer 9 unberührt und können durch STABL separat schriftlich eingeräumt werden.
9.11 Die Produkte und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten Abnutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann („Degradation“); die Degradation stellt keinen Mangel der Produkte dar und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Tiefenentladung aufgrund einer nach der Übergabe nicht erfolgten Zyklisierung der Batterien stellt ebenso wie die natürliche Abnutzung von Verschleißteilen der STABL Produkte (z.B. Ventilatoren oder Filter) ebenfalls keinen Sachmangel dar.

10 Ansprüche Dritter und Rechtsmängel

10.1 STABL erklärt nach bestem Wissen und Gewissen, dass der Erhalt und die Nutzung des Produkts sowie die Nutzung der mit dem Produkt verbundenen Software und der darin enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte in der EU nicht zu einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter führt.
10.2 Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte oder eines Rechtsmangels in Bezug auf das Eigentum am Produkt und/oder die darin enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte wird der Auftraggeber STABL unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) informieren und STABL alle Vollmachten und Ermächtigungen erteilen, die zur Verteidigung des Produkts und/oder der Geistigen Eigentumsrechte gegen die von Dritten geltend gemachten Rechte erforderlich sind.
10.3 Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter in Bezug auf im Produkt enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte, bestehen die in Ziffer 10.4 genannten Verpflichtungen von STABL nur, soweit
10.3.1 der Auftraggeber STABL über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
10.3.2 die Verletzung auf der vertragsgemäßen Nutzung des Produkts durch den Auftraggeber beruht,
10.3.3 der Auftraggeber eine Verletzung nicht durch Vergleich oder Ähnliches anerkennt und
10.3.4 STABL alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
10.4 STABL ist im Rahmen ihrer Nacherfüllungsverpflichtung nach ihrer Wahl berechtigt, entweder
10.4.1 berechtigte Maßnahmen zur Beseitigung, Bestreiten oder Anfechtung der Rechte Dritter zu ergreifen, die die vertragsgemäße Nutzung des Produkts und/oder der darin enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte beeinträchtigen; oder
10.4.2 Abhilfe gegen die (gerichtliche) Durchsetzung dieser Ansprüche Dritter zu schaffen; oder
10.4.3 das Produkt und/oder die darin enthaltenen und verkörperten Geistigen Eigentumsrechte so zu ändern oder zu ersetzen, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzen, sofern und soweit dies die vereinbarte Funktionalität des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigt.
10.5 Im Übrigen gelten die Ziffern 9.5 bis 9.10 entsprechend.

11 Begrenzung der Haftung

11.1 Soweit nicht anderweitig in diesen AGB oder im Einzelvertrag geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
11.2 Abweichend hiervon haftet STABL nach den gesetzlichen Vorschriften::
11.2.1 nach dem Produkthaftungsgesetz,
11.2.2 bei Vorsatz,
11.2.3 bei grober Fahrlässigkeit,
11.2.4 bei Arglist,
11.2.5 bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
11.2.6 wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
11.2.7 wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der bei Abschluss des Einzelvertrages oder bei Begehung der Pflichtverletzung vernünftigerweise vorhersehbar gewesen wäre, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelvertrages durch STABL überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Pflichten; Kardinalpflichten).
11.3 STABL haftet insoweit nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung, unsachgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Lagerung des Produktes entstehen.
11.4 Die Ausschlüsse und Begrenzungen der Schadensersatzhaftung von STABL nach diesen AGB gelten auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, sonstige Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von STABL.
11.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte und Abtretung

12.1 Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von STABL anerkannten Gegenansprüchen gegen Forderungen von STABL aufzurechnen.
12.2 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch (i) rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von STABL anerkannt ist oder (ii) auf demselben Vertragsverhältnis (d.h. dem Einzelvertrag) beruht. Im Hinblick auf (ii) kann der Auftraggeber sein Zurückbehaltungsrecht in einem angemessenen Umfang ausüben, wenn eine Mängelrüge vorliegt.

13 Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien verpflichtet sich, alle Unterlagen, Informationen und Kenntnisse technischer, kaufmännischer oder organisatorischer Art („Vertrauliche Informationen“), die eine Partei von der anderen Partei erhalten hat, streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung eines mit der anderen Partei geschlossenen Einzelvertrages zu verwenden. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Betriebsgeheimnisse, die als solche gekennzeichnet oder kenntlich gemacht sind, z.B. Produktdaten, kaufmännische, finanzielle und technische Daten, Kundendaten, Zeichnungen und anderen Unterlagen, sowie der Inhalt der jeweiligen Verträge, Betriebsgeheimnisse der mit der anderen Partei verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie alle personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen über Kunden der anderen Partei oder der mit der anderen Partei verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
13.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Vertrauliche Informationen:
13.2.1 die der empfangenden Partei bereits vorher bekannt waren;
13.2.2 die die empfangende Partei von einem Dritten erhalten hat, der rechtmäßig im Besitz der Vertraulichen Informationen ist und keiner Geheimhaltungspflicht in Bezug auf die Informationen unterliegt;
13.2.3 die ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
13.2.4 die die empfangende Partei nachweislich unabhängig geschaffen/entwickelt hat, ohne sich auf die erhaltenen Vertraulichen Informationen zu verlassen.
Gesetzliche und behördliche Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt.
13.3 Zugang zu den Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei dürfen nur solche gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Beauftragte der empfangenden Partei erhalten, deren Kenntnis für die Erfüllung eines Einzelvertrages erforderlich ist und die einer dieser Ziffer 13 gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Vertrauliche Informationen dürfen anderen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenbarenden Partei zugänglich gemacht werden.
13.4 Die empfangende Partei ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen der offenbarenden Partei einschließlich aller davon erstellter Kopien an die offenbarende Partei zurückzugeben oder auf Verlangen der offenbarenden Partei zu vernichten, sobald diese Vertraulichen Informationen für die Zwecke des jeweiligen Einzelvertrages nicht mehr benötigt werden. Die vollständige Rückgabe oder Vernichtung ist auf Verlangen der offenbarenden Partei schriftlich zu bestätigen. Die Rückgabe- und Löschungspflicht gilt nicht, soweit die empfangende Partei aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen verpflichtet ist, Kopien der Vertraulichen Informationen aufzubewahren. Vorbehaltlich des Vorstehenden hat die empfangende Partei kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei. Dateien oder Kopien von Dateien, die nur unter einem unverhältnismäßig großen wirtschaftlichen oder tatsächlichen Aufwand, wie beispielsweise bei Sicherungen auf Back-up-Servern, zu löschen wären, unterfallen nicht der Löschverpflichtung; sie unterliegen jedoch unbegrenzt der Geheimhaltungsverpflichtung.

14 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von STABL unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen erhoben und gespeichert. STABL behält sich vor, Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern und, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (etwa Versicherungsunternehmen, Lieferanten) zu übermitteln. Im Übrigen ergibt sich die Datenverarbeitung durch STABL aus der über die Webseite von STABL abrufbarbaren Datenschutzerklärung (www.stabl.com/privacy).

15 Erfüllungsvorbehalt

15.1 Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
15.2 Der Auftraggeber hat bei Weiterlieferung oder anderweitiger Weitergabe von STABL Produkten an Dritte im In- und Ausland die in dem jeweiligen Land geltenden Sanktionsbestimmungen einzuhalten, insbesondere die durch den Rat der Europäischen Union erlassenen Sanktionsbestimmungen.
15.3 Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehende Bestimmung der Ziffer 15.2 steht STABL außer dem Anspruch auf Schadensersatz auch das Recht zur Kündigung bestehender Verträge zu.
15.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

16 Bonitätsprüfung

16.1 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass STABL seine Bonität (Zahlungsfähigkeit bzw. Ausfallrisiko) prüft. Hierzu kann STABL vor Vertragsschluss Auskünfte über bonitätsrelevante Merkmale einholen.
16.2 Im Fall einer Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers nach dem Vertragsschluss kann STABL eine Änderung der Zahlungsbedingungen verlangen. Lehnt der Auftraggeber die Änderung ab, ist STABL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

17 Anwendbares Recht, Streitbeilegung und Gerichtsstand

17.1 Diese AGB und der Einzelvertrag unterliegen deutschem Recht und sind entsprechend auszulegen. Diese AGB und der Einzelvertrag unterliegen nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), dessen Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist.
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Einzelvertrag ist das Landgericht München I, Deutschland.

18 Sonstiges

18.1 Jede Partei darf die Geschäftsbeziehung mit der anderen Partei, insbesondere durch Erwähnung oder Verwendung des Firmennamens und/oder des Firmenlogos der anderen Partei, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei bewerben.
18.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese AGB und der Einzelvertrag können nur in schriftlicher Form geändert, ersetzt oder ergänzt werden.
18.3 Eine Bezugnahme auf ein Schriftformerfordernis innerhalb dieser AGB ist als „Textform“ im Sinne des § 126b BGB zu verstehen; d.h. insbesondere, dass eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail genügt.
18.4 Alle in diesen AGB verwendeten Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der AGB.
18.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.