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Die lange erwartete Lockerung der regulatorischen Vorgaben für Batteriespeicherprojekte ist endlich da und sie hat es in sich. Mit der neuen Regelung des EnWG-§ 118 Abs. 6 wird ein wesentlicher Stolperstein beseitigt: Batteriespeicher können nun Arbitragegeschäfte durchführen, ohne das bisherige Risiko, dass Netzentgelte einen Großteil der Erlöse wieder auffressen. Damit öffnet sich der Weg für wirtschaftliche Speicherbetriebsweisen, die bisher nur unter großen Unsicherheiten möglich waren.
Für Industriekunden bedeutet das: Neben klassischen Behind-the-Meter-Anwendungen wie atypischer Netznutzung, der Erhöhung des Eigenverbrauchs oder der Optimierung von Stromkosten über dynamische Tarife können jetzt auch zusätzliche Erlöse erschlossen werden, etwa durch Arbitrage oder eine flexiblere Direktvermarktung.
Ein praktisches Beispiel liefert unser gemeinsames Projekt mit der Firma Rießner. Zusammen mit dem Vermarkter und Stromanbieter SeTrade wird dort ein Speicher betrieben, der BTM- und FTM-Anwendungen geschickt miteinander verbindet. Durch die neue gesetzliche Regelung sinkt das Risiko, dass durch Arbitrage unerwartete teure Lastspitzen entstehen, gleichzeitig steigt der Anreiz, den Speicher flexibel und marktorientiert zu fahren.
Speziell für Solarparkbetreiber eröffnet sich ein völlig neuer Spielraum: Ein Batteriespeicher kann nun auch Graustrom aufnehmen, ohne die EEG-Vergütung zu gefährden. Damit lassen sich Erzeugungsprofile glätten und zusätzliche Erlöse realisieren.
Gerade der Multi-Use-Ansatz zeigt hier seine Stärke: Der Speicher kann günstige Energie am Morgen einkaufen und sie in den kostenintensiveren Mittags- und Abendstunden verkaufen. Die typischen vier bis fünf Stunden der PV-Erzeugungskurve eignen sich ideal, um Überschüsse effizient zwischenzuspeichern und später gewinnbringend zu vermarkten.
Was ist dafür jetzt erforderlich? Eine klar definierte Ladeleistung für den Batteriespeicher, dann steht einer flexiblen und wirtschaftlich optimierten Betriebsweise nichts mehr im Wege.
Wie geht es weiter? Im Rahmen des MiSpeL-Verfahrens werden nun die passenden Zähler- und Messkonzepte für die verschiedenen Anwendungsfälle konkretisiert. Die Deadline hierfür ist der 30. Juni 2026. Parallel arbeitet die Bundesnetzagentur an der praktischen Umsetzung der Abgrenzungsoptionen nach § 19 Abs. 3b EEG sowie § 21 EnFG, damit sowohl saldierbare als auch förderfähige Energiemengen sauber und eindeutig messbar sind.
Damit entsteht erstmals ein wirklich flexibler und sicherer regulatorischer Rahmen, der es industriellen Verbrauchern und Erzeugern erlaubt, Batteriespeicher konsequent netz- wie marktdienlich einzusetzen – ohne versteckte Fallstricke und ohne die Gefahr, über bestimmte Fahrweisen ungewollt die Fixkosten zu erhöhen.
Die Kombination aus Netzentgeltbefreiung, Multi-Use-Fähigkeit und klaren Messvorgaben hebt einen Markt frei, der bislang durch Unsicherheiten und Komplexität blockiert war. Jetzt ist der Weg geebnet für einen breiten, wirtschaftlich tragfähigen Roll-out von Batteriespeichern in Industrie und Erzeugung.
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